Sobald ein Unternehmen an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) für die Beförderung gefährlicher Güter schriftlich bestellen. Diese Pflicht ergibt sich für Deutschland aus § 3Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1 Nr. 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) i.V.m. der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), für Österreich aus § 61 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG).
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern. Er hat auf Grund seiner Funktion keine Weisungsbefugnis. Er ist vielmehr ein "Berater" des Unternehmers. Weiterhin überwacht er alle Vorgänge die mit der Abwicklung der Gefahrguttransporte einhergehen. Er ist gemäß GbV verpflichtet hierüber Aufzeichnungen zu fertigen, die fünf Jahre aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden bei Bedarf zur Prüfung vorzulegen sind. Ferner hat er einen Jahresbericht zu fertigen.
Im Einzelnen hat der Gefahrgutbeauftragte folgende Aufgaben (§ 8Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer GbV, bis 1. September 2011 Anlage 1Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer GbV):
- Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
- unverzügliche Anzeige von Mängeln/ Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, an den Unternehmer/ Betriebsinhaber
- Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
- Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres) mit allen nötigen Angaben
- Sicherstellung, dass im Falle eines schwereren Unfalls mit Gefahrgut ein Unfallbericht erstellt wird
- Überprüfung des Vorgehens des Unternehmens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten (Kenntnis des Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes, Vorgehen beim Kauf von neuen Beförderungsmitteln, Schulung der Arbeitnehmer)
Wer kann Gefahrgutbeauftragter werden?
Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden (§ 3Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer GbV, bis 1. September 2011 § 1Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer GbV):
- von einem Mitarbeiter des Unternehmens/ Betriebes, der auch andere Aufgaben übernimmt (Doppelbeschäftigung)
- von einer dem Unternehmen/ Betrieb nicht angehörenden Person
- von Unternehmen/ Betriebsinhaber selbst (hier ist keine schriftl. Bestellung nötig)
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den entsprechenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Dieser wird von der Industrie- und Handelskammer nach Absolvierung eines speziellen Grundlehrganges und bestandener Prüfung ausgestellt. Dieser Schulungsnachweis gilt 5 Jahre und kann durch das Bestehen einer Prüfung im letzten Jahr vor Ablauf verlängert werden. Genaue Informationen zu diesen Schulungen finden sich in den §§ 4 bis 6Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer GbV. In Österreich kann diese Prüfung und den Ausweis jede vom Staat autorisierte Institution durchführen und ausstellen.
Wann ist ein Gefahrgutbeauftragter nicht nötig?
Unter folgenden Bedingungen muss kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden (§ 2Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer GbV, bis 1. September 2011 § 1bVorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer GbV):
- Tätigkeit auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter (verkehrsträgerunabhängig) beschränkt
- Beförderung lediglich in begrenzten Mengen
- Beförderung lediglich in freigestellten Mengen
- Beförderung im Kalenderjahr auf maximal 50 Tonnen netto gefährliche Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben (radioaktive Stoffe nur UN-Nummern 2908 bis 2911)
- lediglich Herstellung von Verpackungen, Großpackmitteln (Intermediate Bulk Container, IBC), Tanks
- wenn das Unternehmen lediglich Auftraggeber des Absenders ist und maximal 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr befördert werden (gilt nicht für radioaktives Gefahrgut und Stoffe der Beförderungskategorie 0)
- wenn das Unternehmen ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt ist.
Schlussfolgerung: In allen anderen Fällen als den oben genannten ist mindestens ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen. Das gilt auch für Unternehmen, die gefährliche Güter lediglich empfangen. Diese waren bislang von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit.
Was gilt für den Unternehmer?
Er darf den Gefahrgutbeauftragten wegen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen. Der Unternehmer muss prüfen, ob der Gefahrgutbeauftragte den benötigten Schulungsnachweis besitzt. Er muss weiterhin sicherstellen, dass der Gefahrgutbeauftragte alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Auskünfte, Unterlagen und Mittel erhält. Der Gefahrgutbeauftragte muss jederzeit Vorschläge, Hinweise, Kritik und Bedenken gegenüber dem Unternehmer äußern dürfen (§ 9Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer GbV, bis 1. September 2011 § 7Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer GbV).
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