Gefahrstoffe - Verpackungsgruppen


Als Gefahrstoff gelten Substanzen, die ein chemisches Gefährdungspotential aufweisen (für Gefährdungen aufgrund von Radioaktivität gilt diese Definition nicht). Betroffen sein können Reinstoffe (Elemente sowie Verbindungen) oder daraus hergestellte Zubereitungen (Stoffgemische).

Alle Angaben in diesem Artikel beziehen sich auf das europäische Gefahrstoffrecht gemäß Stoffrichtlinie 67/548/EWG. Am 31. Dezember 2008 wurde im Amtsblatt der EG die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verkündet. Diese Verordnung führt das weltweit gültige GHS (Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) auf europäischer Ebene ein. Sie löst die Stoffrichtlinie ab, die 30. Juni 2015 außer Kraft tritt. Die obige Gefahrstoff-Definition hat sich dadurch nicht geändert.

Die Gefährlichkeit eines Stoffes oder einer Zubereitung wird durch Gefahrensymbole (auch Gefahrenkennzeichen genannt) sowie durch Risiko- und Sicherheitssätze angegeben. Als zusätzliches Gefährdungspotential gilt die Einstufung als CMR-Stoff (cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch, in Deutschland entsprechend Gefahrstoffverordnung auch „KMR“ – karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch).

Wenn Gefahrstoffe transportiert werden, spricht man von Gefahrgut – die beiden Begriffe Gefahrstoff und Gefahrgut sind nicht identisch: Die Gefahrstoffkennzeichnung soll über Gefahren beim Umgang mit den Stoffen (insbesondere bei deren Herstellung, Weiterverarbeitung und Verwendung) informieren, die Gefahrgutkennzeichnung ist auf die Transportgefahren abgestellt (z. B. mit Informationen für die Feuerwehr). So unterliegen auch nicht alle Stoffe jeweils beiden Bestimmungen. Darüber hinaus umfasst der Begriff Gefahrgut neben Substanzen auch ganze Produkte (wie Munition, Geräte, Bauteile und Ähnliches).

Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind
  1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Gemische), die wie in der Übersicht dargestellt gekennzeichnet sind und CMR-Stoffe,
  2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse (Gemische), die explosionsfähig sind,
  3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse (Gemische), aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
  4. Stoffe und Zubereitungen (Gemische), die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer
  5. physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
  6. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.

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