Um das UZ beantragen zu können, muss nachgewiesen werden, dass es sich bei der Ware, für die das UZ beantragt wird, auch um Ursprungsware im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. in der EU Art. 23 & 24 Zollkodex) handelt.
Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware entsteht in der EU
- nach Artikel 23 Zollkodex durch die vollständige Gewinnung oder Herstellung (meist zusammengefasst als "vollständige Erzeugung" bezeichnet) in einem einzigen Land, oder
- nach Artikel 24 Zollkodex durch einen bestimmten Grad an Be- oder Verarbeitungen, wenn an ihrer Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren.
- in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist,
- die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist
- und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Für jeden bestimmten Transport muss dabei ein neues Dokument erstellt werden, es existieren keine erleichterte Verfahren analog der Erstellung von präferenziellen Ursprungsnachweisen. Die Waren sind, wie in Zollverkehren üblich, auf den Dokumenten/Rechnungen/Packstücken eindeutig identifizierbar zu bezeichnen und müssen für ggf. Kontrollen der ausstellenden/bestätigenden Institutionen zur Verfügung stehen.
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