Die vielfältigen Aufgaben und Verantwortungen eines Kapitäns lassen sich anhand des deutschen Seehandelsrechts umfassend beschreiben; es ist im April 2013 im HGB reformiert worden. Nach § 478 HGB besteht die Schiffsbesatzung aus dem Kapitän, den Schiffsoffizieren, der Schiffsmannschaft sowie sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs tätigen Personen. Der Kapitän ist befugt, für den Reeder alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb des Schiffes gewöhnlich mit sich bringt (§ 479 Abs. 1 HGB).
Diese Formulierung entspricht der eines Handlungsbevollmächtigten. In ein Schiffstagebuch („Logbuch“) sind durch den Kapitän alle Unfälle einzutragen, die das Schiff, Personen oder die Ladung während der Reise betreffen. Der Kapitän ist zur Ausstellung von Konnossementen befugt (§ 513 Abs. 1 HGB).
Das im Juli 2013 außer Kraft gesetzte Seemannsgesetz (SeemG) regelte umfassend unter anderem die Rollen von Kapitän und Besatzung. Der Kapitän war demnach der vom Reeder bestellte Führer des Schiffs und musste Inhaber eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein („Kapitänspatent“; § 2 Abs. 1 und 2 SeemG). Damit ist er Inhaber der Schiffsgewalt, trägt die Verantwortung für die nautische und administrative Führung des Schiffes und ist Hausherr.
Er ist der Vorgesetzte aller Besatzungsmitglieder (106 Abs. 1 SeemG) und hat für die Erhaltung der Ordnung und Sicherheit an Bord zu sorgen (Abs. 2); zur Gefahrenabwendung kann er Anordnungen auch mit Zwangsmitteln durchsetzen einschließlich vorübergehender Festnahme (Abs. 3). Diese Vorgänge lösen eine Eintragung ins Schiffstagebuch aus. Das Tagebuch ist vom Kapitän zu unterschreiben und gilt als Urkunde insbesondere bei späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Gibt der Kapitän ein Schiff etwa wegen Seeuntüchtigkeit auf (engl. abandonment), wird es herrenlos. Die Aufgabe erfordert die Ausübung eines Ermessens oder Willensvermögens durch den Kapitän. Wird dieser und die Besatzung durch Piraten oder fremde Schiffsbesatzungen gezwungen, das Schiff zu verlassen, kann nicht von Aufgabe die Rede sein. Kapitäne sind meist bei Reedereien angestellt. In größeren Häfen arbeiten Hafenkapitäne.
Der Kapitän muss die erforderlichen Patente zum Führen des Wasserfahrzeuges in dem jeweiligen Fahrgebiet vorweisen. Die Ausbildung erfolgt an Seefahrtschulen oder Fachhochschulen. Kapitäne mit einem Hochschulabschluss in Nautik führen den akademischen Grad Dipl.-Nautiker oder Dipl.-Wirtschaftsingenieur Seeverkehr oder Dipl.-Ing. Seeverkehr, seit der Umstellung von Diplom- auf Bachelorstudiengänge erhalten sie den Titel Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen; Kapitäne, die ihre Ausbildung auf der Fachschule absolviert haben, tragen den Titel Staatlich geprüfte(r) Techniker(in).
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