Inventur

Körperliche Inventur

Die körperlichen Vermögensgegenstände werden durch Zählen, Messen oder Wiegen aufgenommen. Eine Schätzung mit anschließender Bewertung ist ebenfalls erlaubt, wenn eine exakte Aufnahme wirtschaftlich unzumutbar oder unmöglich ist (zum Beispiel Kohlevorräte auf Halde).

Buchinventur

Die Buchinventur ermittelt die Bestände des nicht körperlichen Vermögens und der Schulden (Bspw. Forderungen-, Verbindlichkeiten-, Bankguthaben), die auf die Auszeichnungen der Finanzbuchhaltung Bezug nehmen (Bspw. Quittungen, Belege)

Anlageninventur

In der Anlagenbuchhaltung ersetzt die Anlageninventur die körperliche Bestandsaufnahme für Güter des beweglichen Anlagevermögens (Kraftfahrzeuge, Maschinen, Büro- und Geschäftsausstattungen, nicht aber geringwertige Wirtschaftsgüter). Im Anlagenverzeichnis muss für jeden Gegenstand eine Anlagenkarte mit folgenden Angaben geführt werden:

Zeitpunkt der Inventur

Grundsätzlich ist die Inventur mindestens am Bilanzstichtag durchzuführen, also am 31.12. eines Kalenderjahres oder am letzten Tag des Geschäftsjahres. Da die Aufnahme der Bestände aber mit einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden sein kann, sind für Güter des Umlaufvermögens sogenannte Vereinfachungsverfahren mit flexibleren Terminen zulässig.
Das Unternehmen kann frei entscheiden, zu weiteren Terminen eine Zwischeninventur durchzuführen, beispielsweise bei Änderung des Geschäftsjahres, bei Eigentumsübergang des Unternehmens oder bei jeder für die Bilanz relevanten Neugliederung der Unternehmensbereiche und schließlich auch bei Änderungen des Inventurverfahrens.

Arten der Inventur

Ein Unternehmen kann frei entscheiden, für bestimmte Gegenstände die Stichtagsinventur und für andere die verlegte oder die permanente Inventur anzuwenden. Sind aber unkontrollierte Risiken zu befürchten, etwa durch Schwund oder Verderb der Waren, lässt das Einkommensteuerrecht die flexiblen Inventurverfahren nicht zu und verlangt eine zeitnahe Aufnahme der Bestände. Das Gleiche gilt für besonders wertvolle Güter.

Stichtagsinventur

Bei der Stichtagsinventur werden die Bestände an einem festgelegten Aufnahmetag, etwa dem Bilanzstichtag, mengenmäßig erfasst und in Inventurlisten eingetragen. Die Bestandsaufnahme muss nicht direkt am Bilanzstichtag erfolgen. Zulässig für die zeitversetzte Aufnahme ist eine Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Stichtag. Die Zu- und Abgänge zwischen dem Aufnahmetag und dem Stichtag, auch die Bewegungen am Stichtag selbst, werden anhand von Belegen mengen- und wertmäßig fortgeschrieben beziehungsweise zurückgerechnet. Die Bewertung der Ware erfolgt zu den Anschaffungskosten, beschädigte Ware kann abgewertet werden. Die Berücksichtigung von Wertsteigerungen ist jedoch nach dem Niederstwertprinzip nicht erlaubt.
Die Stichtagsinventur bildet die Bestände so ab, wie sie am Ende des Geschäftsjahres tatsächlich sind. Sie führt jedoch zu einem großen Arbeitsanfall innerhalb weniger Tage, der oft Störungen des Betriebsablaufes zur Folge hat oder sogar eine Betriebsschließung notwendig macht. Das Risiko von Aufnahmefehlern erhöht sich.

Verlegte Inventur

Die verlegte Inventur kann in Frage kommen, wenn die Aufnahme zum Stichtag unmöglich ist (zum Beispiel bei sehr großen Beständen), oder wenn die Voraussetzungen für eine permanente Inventur fehlen.
Die körperliche Bestandsaufnahme erfolgt an einem beliebigen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 241 Abs. 3 Nr.1 HGB). Der am Aufnahmetag ermittelte Bestand wird nur wertmäßig (nicht mengenmäßig) auf den Stichtag fortgeschrieben oder zurückgerechnet, das Inventar trägt das Datum der tatsächlichen Aufnahme.
WertfortschreibungWertrückrechnung
Wert am Tag der Inventur (z. B. 15. Okt.)Wert am Tag der Inventur (z. B. 28. Feb.)
(+) Wert der Zugänge vom 15. Okt. bis 31. Dez.(−) Wert der Zugänge vom 1. Jan. bis 28. Feb.
(−) Wert der Abgänge vom 15. Okt. bis 31. Dez.(+) Wert der Abgänge vom 1. Jan. bis 28. Feb.
(=) Wert am Abschluss-Stichtag (31. Dez.)(=) Wert am Abschluss-Stichtag (31. Dez.)

Permanente Inventur (permanente Bestandskontrolle)

Die permanente Inventur macht es möglich, die Bestandserfassung im Geschäftsjahr zeitlich zu verteilen. Voraussetzung dafür ist die Führung eines Lagerbuches sowie nachprüfbarer Unterlagen für alle Zu- und Abgänge. Mindestens einmal im Geschäftsjahr muss eine körperliche Inventur durchgeführt und der Sollbestand der Lagerbuchführung mit dem Istbestand verglichen werden. Im Gegensatz zur Stichtagsinventur müssen nicht alle Bestände gleichzeitig aufgenommen werden, das heißt die Aufnahmezeiten und -mengen können frei gewählt werden. Die Inventur darf sich jedoch nicht auf Stichproben oder einen repräsentativen Querschnitt beschränken. Das Ergebnis der Inventur wird unter Angabe des genauen Zeitpunkts der Aufnahme im Lagerbuch festgehalten und die Lagerbücher oder Lagerkarteien werden entsprechend berichtigt.
Der Vorteil der permanenten Inventur liegt darin, dass die körperliche Bestandsaufnahme über das ganze Jahr verteilt und sinnvoll geplant werden kann, zum Beispiel wenn die Bestände am niedrigsten sind. Sie kann aber unzweckmäßig sein, wenn die Warenbewegungen für einzelne Warengruppen aus organisatorischen Gründen nicht separat ermittelt werden können. Dies ist etwa im Einzelhandel der Fall.
Für eine Position wird zweckmäßigerweise dann die Menge festgestellt
  • wenn der Bestand Null ist
  • wenn eine weitere Verpackungseinheit (z. B. Karton) angebrochen werden muss.
Damit entfällt der größte Teil der Zählarbeit (Nur Anzahl der vollen Kartons und geringe Restmenge). Die Genauigkeit und Fehlerfreiheit des Ergebnisses wird erheblich größer. Besonderer Schwund fällt erheblich früher auf, Folgeschäden können oft vermieden werden.

Stichprobeninventur

Bei der Stichprobeninventur handelt es sich um ein handelsrechtlich zulässiges Verfahren zur Inventuroptimierung, das besonders in Großunternehmen zur Anwendung kommt. In Deutschland führte Anfang der 1970er Jahre die Siemens AG als erstes Unternehmen die Stichprobeninventur ein. 1977 wurde diese Methode dann rechtlich verankert.

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