Zollrelevante
Tätigkeiten treten in im- und exportierenden Unternehmen an verschiedensten
Stellen auf. Häufig wird „Zoll“ im Bereich oder der direkten Nähe zur Abteilung
Versand/Logistik angesiedelt. Je nach Größe des Unternehmens kann dieser
Bereich auch durch eine eigene Zollabteilung mit Stabsstellenfunktion
wahrgenommen oder gar outgesourct werden.
Sofern
Unternehmen zollrelevante Tätigkeiten selbst durchführen, werden in der Regel
Verantwortliche intern benannt.
Diese werden
als „Zollbeauftragte“, „Zollverantwortliche“ oder „Zollermächtigte“ bezeichnet.
Diese Bezeichnungen sind jedoch von den Unternehmen frei gewählt und finden
sich in den einschlägigen Gesetzen wie z.B. dem Zollkodex, der
Zollkodex-Durchführungsverordnung, dem Zollgesetz oder angelehnten Gesetzen
nicht wieder. Verantwortlichkeiten und Aufgabenbereiche sollten in internen
Stellenbeschreibungen konkretisiert sein.
In diesen wird die Verantwortlichkeit
für die zollrechtliche Abwicklung grenzüberschreitender Warenverkehre
definiert, (Weisungs-)Befugnisse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
werden dort beschrieben. Im Allgemeinen werden hierunter Personen verstanden,
die für die ordnungsgemäße Abwicklung der grenzüberschreitenden Warenverkehre
verantwortlich sind. Vielfach werden Positionen wie der Zollbeauftragte
„nebenbei“ von Personen wahrgenommen, die als Versandleiter tätig sind.
Dem
Personenkreis der Zollbeauftragten im Unternehmen wird künftig angesichts des
Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB) eine bedeutendere Rolle zukommen. Im
Rahmen der Beantragung des Status des ZWB wird er die nach dem derzeitigen
Compact-Modell der Europäischen Kommission bestehenden Prozessabläufe
maßgeblich steuern und koordinieren.
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