Zollbeauftragter - Zollbevollmächtigter





Zollrelevante Tätigkeiten treten in im- und exportierenden Unternehmen an verschiedensten Stellen auf. Häufig wird „Zoll“ im Bereich oder der direkten Nähe zur Abteilung Versand/Logistik angesiedelt. Je nach Größe des Unternehmens kann dieser Bereich auch durch eine eigene Zollabteilung mit Stabsstellenfunktion wahrgenommen oder gar outgesourct werden.

Sofern Unternehmen zollrelevante Tätigkeiten selbst durchführen, werden in der Regel Verantwortliche intern benannt.

Diese werden als „Zollbeauftragte“, „Zollverantwortliche“ oder „Zollermächtigte“ bezeichnet. Diese Bezeichnungen sind jedoch von den Unternehmen frei gewählt und finden sich in den einschlägigen Gesetzen wie z.B. dem Zollkodex, der Zollkodex-Durchführungsverordnung, dem Zollgesetz oder angelehnten Gesetzen nicht wieder. Verantwortlichkeiten und Aufgabenbereiche sollten in internen Stellenbeschreibungen konkretisiert sein. 

In diesen wird die Verantwortlichkeit für die zollrechtliche Abwicklung grenzüberschreitender Warenverkehre definiert, (Weisungs-)Befugnisse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten werden dort beschrieben. Im Allgemeinen werden hierunter Personen verstanden, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der grenzüberschreitenden Warenverkehre verantwortlich sind. Vielfach werden Positionen wie der Zollbeauftragte „nebenbei“ von Personen wahrgenommen, die als Versandleiter tätig sind.

Dem Personenkreis der Zollbeauftragten im Unternehmen wird künftig angesichts des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB) eine bedeutendere Rolle zukommen. Im Rahmen der Beantragung des Status des ZWB wird er die nach dem derzeitigen Compact-Modell der Europäischen Kommission bestehenden Prozessabläufe maßgeblich steuern und koordinieren.

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