Großraum- und Schwertransporte weichen von den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ab. Es werden vier Arten unterschieden:
- Großraum = große Abmessungen und kleines Gewicht (zum Beispiel ein Blechsilo, Tank, Schwimmbecken)
- Schwertransporte = geringe Abmessungen, aber sehr hohes Gewicht (z. B. Betonträger, Kranballast)
- Großraum- und Schwertransporte = eine Kombination aus 1. + 2. (z. B. Großtransformatoren, Turbinen, Gasphasenreaktoren)
- Langtransporte = Güter mit Längen über 20 Meter (z. B. Holz-Dachbinder, Flügel von Windkraftanlagen, Mastschüsse, ein Maibaum)
Diese Transporte verursachen eine übermäßige Straßenbenutzung und bedürfen deshalb einer Genehmigung nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Voraussetzung für eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3[1] StVO ist jedoch eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Je nach Abmessung (Höhe, Länge und Breite) des Lastkraftwagens und seiner Ladung bzw. Nachläufers, sind Begleitfahrzeuge (BF3) und/oder Begleitung durch die Polizei vorgeschrieben.
Derartige Transporte werden nur zu bestimmten Zeiten genehmigt. Während der Ferien ist die Benutzung bestimmter Bundesautobahnen grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Zeiten werden Sperrzeiten genannt und sind nach dem Auflagenkatalog „RGST“ geregelt. Generell gilt:
Schwertransporte dürfen nur montags 9 Uhr bis freitags 15 Uhr durchgeführt werden. Bei einer Breite bis 3,2 Metern wird meist die verkehrsarme Tageszeit genehmigt, so dass die Transporte nicht in der Zeit von 6 Uhr bis 8:30 Uhr und von 15:30 Uhr bis 19 Uhr durchgeführt werden dürfen. Nahezu alle Transporte, die über diese Breiten hinausgehen, werden während der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführt.
Da Sondertransporte nur mit einer gültigen Genehmigung stattfinden dürfen, muss vor dem geplanten Transport eine Genehmigung beim zuständigen Ordnungsamt eingeholt werden. Hierzu wird ein Genehmigungsantrag mit dem Absender, Empfänger, Ladungsabmessungen, Gewichten (eventuelle Leerfahrtabmessungen), Kennzeichen, Achslasten, Achsabständen, Anzahl der Räder je Achse, Spurweite sowie der Fahrtwegbeschreibung an das Amt übermittelt. Das Amt gibt diesen Genehmigungsantrag in die Anhörung (er wird an die zuständigen Bundesländer übermittelt, diese verteilen den Antrag weiter) und wartet auf die Zustimmung. Wenn die Zustimmung von allen Betroffenen vorliegt, dies kann bis zu drei Wochen dauern, erstellt das Amt eine Genehmigung, in der Auflagen der angehörten Stellen zusammengefasst sind. Diese Genehmigung ist maximal gültig bis zum Ende des Folgemonats.
In Deutschland ist es üblich, dass Schwertransportunternehmen eine Dauergenehmigung besitzen, die sie für ein Jahr beim zuständigen Ordnungsamt beantragen. Diese Genehmigung ist kennzeichenbezogen. Die Länge darf bis zu 23,0 m, die Breite bis zu 3 m, die Höhe 4 m und das Gewicht 41,8 Tonnen betragen. Hierzu ist es notwendig, eine Genehmigung nach § 70 StVZO zu erlangen. In NRW ist diese kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung beim Regierungspräsidium Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster zu beantragen und wird auch durch diese ausgestellt. Zum Erlangen dieser Ausnahmegenehmigung muss ein Gutachten des Aufliegers mit einer speziellen Sattelzugmaschine (baugleicher Art) vom TÜV erstellt werden. Sobald eine der o. g. Abmessungen überschritten wird, muss die Einzelgenehmigung eingeholt werden.
Im Jahr 2017 wurden in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) 393.572 Anträge gestellt, 2016 waren es nur 359.534. Die Zahl der Transporte lag wesentlich höher, da die Transporte mit Dauergenehmigungen noch dazu kamen.
Zum Transport werden teilweise spezielle Konstruktionen wie Tragschnabelbrücken (Ladegut steif genug für die Knickmomente der Schnäbel) oder Kesselbrücken (extrem absenkbar) benutzt.
Mit Beginn des Jahres 2008 wurde VEMAGS (Abkürzung für „Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte“) eingeführt. Hierbei handelt es sich um ein internetbasiertes Verfahren, bei dem der Antragsteller einen Genehmigungsantrag nach §§ 29, 46 StVO über eine Website an seine zuständige Behörde richtet. Diese Behörde wiederum verteilt die Genehmigungsanfrage auf der gleichen Plattform an die anzuhörenden Stellen. Der große Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass es quasi keinerlei Medienverluste durch unleserliche Faxe mehr gibt. Weitere Vorteile sind, dass das Programm Plausibilitätsprüfungen zum Antrag durchführt und das gesamte Verfahren online nachvollziehbarer wird. Allerdings ist nicht jede Behörde verpflichtet, am VEMAGS teilzunehmen. Städte und Landratsämter müssen für diesen Dienst monatliche Gebühren entrichten. Vor allem in Bayern werden viele Anträge durch die GENOSK eG bearbeitet, ein offizieller „Verwaltungshelfer des Freistaates Bayern“.
Selbstfahrer sind Tieflader mit dauerhaft oder je nach Bedarf angebautem Motor, der via Hydraulikleitung von Nutzlast belastete Räder mittels Hydraulikmotoren antreibt. Die steuernde Person kann aufsitzen oder auf der Straße vorausgehen. Der Tieflader wird dabei nicht punktuell durch die Zugkraft einer Zugmaschine belastet. Der Straße wird die Zusatzbelastung durch das Gewicht einer Zugmaschine erspart, was insbesondere auf Brücken bedeutsam sein kann. Selbstfahrer weisen typisch Radpaare auf, die einzeln hydrostatisch gefedert und alle einzeln lenkbar sind. Durch geeignet koordiniertes Lenken kann ein Selbstfahrer am Stand drehen oder schräg zu seiner Längsachse fahren. Selbstfahrer sind typisch an solche gleichen Typs sowohl stirnseitig längs als auch seitlich quer aneinander koppelbar.
Beispiel für einen Sondertransport per Selbstfahrer wenige hundert Meter an Land und in der strömenden Donau plus Einheben auf eine Höhe von gut 10 Meter über dem Wasserspiegel zeigen Videos vom Bau der Bypassbrücken zur VÖEST-Brücke in Linz 2019.
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