Als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Abkürzung ZWB;
engl.: Authorized Economic Operator [AEO]) wird im Zollrecht der
Europäischen Union ein
geprüftes Unternehmen bezeichnet, das bestimmte Privilegien genießt.
Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht es Unternehmen u. a. innerhalb der gesamten Europäischen Union in einem einfachen Verfahren ohne erneute umfangreiche Überprüfung Bewilligungen für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und andere vereinfachte Verfahren zu erlangen. Insofern ist die Anwendung einheitlicher Standards bei der Vergabe des Status innerhalb der gesamten Europäischen Union von großer Bedeutung.
Die Bewilligung dieses Status ist an umfangreiche Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit, der Zahlungsfähigkeit, der bisherigen Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls der Erfüllung bestimmter Sicherheitsstandards geknüpft.
Geschichte
Der Status des ZWB Mit der EG-Verordnung 648/2005 vom 13. April 2005 wurde im Artikel
5a des Zollkodex (VO (EWG) Nr. 2913/92) zum 11. Juni 2005
eingeführt. Der ZWB ähnelt hierbei in Teilen der US-amerikanischen Customs-Trade Partnership Against Terrorism (C-TPAT).
Die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) wurde mit der VO (EG) Nr. 1875/2006
der Kommission vom 18.
Dezember 2006 umfassend geändert. Unter anderem wurde die nähere Ausgestaltung
des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten getroffen.
Seit dem 30. April 2016 finden die Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK), der Durchführungsverordnung (IA), der Delegierte Verordnung (DA) und die Übergangsbestimmungen (TDA) Anwendung. Sie haben die Zollkodex-Durchführungsverordnung und den Zollkodex abgelöst.
Zertifikate
Es werden in Art. 14a Abs. 1 ZK-DVO drei unterschiedliche Zertifikate für
den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eingeführt. Diese sind:
AEO-Bewilligung „Zollrechtliche Vereinfachungen“ (AEOC)
AEO-Bewilligung „Sicherheit“ (AEOS)
AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit"
(AEOC und AEOS) (sogenannte kombinierte Bewilligung).
Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligungsvoraussetzungen sind im Einzelnen:
·
Art. 14h
ZK-DVO: angemessene Einhaltung der Zollvorschriften in der Vergangenheit
·
Art. 14i
ZK-DVO: eine zufriedenstellende Buchführung hinsichtlich der Geschäfts- und
Beförderungsunterlagen, die eine geeignete Kontrolle ermöglicht
·
Art. 14j
ZK-DVO: der Nachweis der Zahlungsfähigkeit (Bonität)
·
Art. 14k
ZK-DVO: die Einhaltung geeigneter Sicherheitsstandards (nur für AEO S und AEO
F).
Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Leitlinien „Zugelassene
Wirtschaftsbeteiligte“ (Dokument TAXUD/2006/1450 vom 29. Juni 2007) näher
erläutert.
Bewilligungsverfahren
Zuständig für die Erteilung der Zertifikate ist das Sachgebiet B des
örtlich zuständigen Hauptzollamtes (HZA). Die Bearbeitungsfrist dort beträgt seit
dem 1. Januar 2010 90 Tage. Diese Frist kann um 30 Tage verlängert werden.
Zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2010 betrug die Frist
übergangsweise 300 Tage. Die Bearbeitungsfrist des HZA beginnt erst mit
Vorliegen sämtlicher für die Annahme des Antrages notwendigen Informationen
(Art. 14c Abs. 2 ZK-DVO). Innerhalb von 30 Tagen hat das HZA die Anträge auf
Vollständigkeit zu prüfen. Die Beteiligung der Behörden anderer Mitgliedstaaten
ist in den Art. 14l und 14m ZK-DVO geregelt. Gemäß Art. 14l ZK-DVO müssen die
anderen Mitgliedstaaten bei jedem Bewilligungsverfahren innerhalb von fünf
Tagen über dieses benachrichtigt werden. Hierzu wird gemäß Art. 14x ZK-DVO ein
einheitliches Informations- und Kommunikationssystem für alle Mitgliedstaaten
erarbeitet. Dieses steht seit Anfang 2008 als Beta-Version zur Verfügung. Eine
voll funktionstüchtige Version ist für Ende 2008 geplant. Kann die Prüfung der
Bewilligungsvoraussetzungen nicht in einem Mitgliedsstaat erfolgen, so werden
gemäß Art. 14m ZK-DVO die Behörden der anderen beteiligten Mitgliedstaaten konsultiert.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Kontaktstelle AEO bei der
Bundesfinanzdirektion Südost in Nürnberg für die Koordinierung mit den anderen
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuständig.
Anträge können seit dem 1. Januar 2008 rechtswirksam durch das zuständige
Hauptzollamt angenommen werden. Die ersten AEO-Zertifikate wurden bereits
erteilt.
Vorteile für den Inhaber
Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beinhaltet für den
Inhaber verschiedene Vorteile. Beantragt ein Inhaber eines AEO-Zertifikats AEO
C oder AEO F eine zollrechtliche Vereinfachung des Art. 14b Abs. 1 ZK-DVO
(z. B. Anschreibeverfahren, zugelassener Versender/Empfänger), gelten die
bereits zur Erteilung des Zertifikates geprüften Voraussetzungen als erfüllt.
Inhaber von S- und F-Zertifikaten müssen ab Einführung der elektronischen
Vorausanmeldung zum 1. Juli 2009 nicht den vollen Datensatz übermitteln. Sie
können einen reduzierten Datensatz nach Anhang 30A Abschnitt 2.5 zur ZK-DVO
übermitteln.
Die Prüfungskadenz von Zertifikatinhabern soll unter der von Beteiligten
ohne Zertifikate liegen. Hierbei ist aber die Risikoanalyse nach
Art. 14b Abs. 4 ZK-DVO zu beachten. Der Zertifikatinhaber
AEO S oder AEO F kann vor einer Warenkontrolle gemäß Art. 14b Abs.
2 ZK-DVO von der beabsichtigten Prüfung unterrichtet werden.
Es wird angestrebt, die Höhe der zu hinterlegenden Sicherheiten für
Zertifikatinhaber zu reduzieren. Die nähere Ausgestaltung ist noch nicht
abgeschlossen.
Die Europäische Union strebt die Anerkennung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten in internationalen Abkommen mit Drittländern zur Absicherung der Lieferkette an.
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