Die Abschreibung auf Umlaufvermögen bezeichnet im Rechnungswesen die buchmäßige Erfassung der Wertverluste von Gegenständen im Umlaufvermögen.
Das Umlaufvermögen unterliegt im Gegensatz zum Anlagevermögen keiner planmäßigen Abschreibung. Allerdings können außerplanmäßige Abschreibungen notwendig werden. Diese Abschreibungen sind Ausfluss des handelsrechtlich maßgeblichen Vorsichtsprinzips.Nach Handelsgesetzbuch sind alle Kaufleute verpflichtet, das Umlaufvermögen unter Vornahme von Abschreibungen mit einem niedrigeren Wert in der Bilanz anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Diese Abschreibungspflicht führt zur Berücksichtigung noch nicht realisierter Verluste in der Handelsbilanz. Steuerrechtlich ist dagegen eine Teilwertabschreibung auf das Umlaufvermögen nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig.
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